Xavier Le Den, Laura Bowler, Shane Hughes
19. September 2024
Vier wichtige Punkte zur SBTi-Gebäudeberatung
Im August 2024 veröffentlichte die Science Based Targets Initiative (SBTi) ihren finalen Leitfaden für den Gebäudesektor – entwickelt auf Basis öffentlicher Rückmeldungen und Erkenntnissen aus einer aktuellen Pilotstudie. Unsere Expert:innen erklären die zentralen Anforderungen der neuen Richtlinie und zeigen auf, welche Auswirkungen sie für Immobilienunternehmen hat, die wissenschaftsbasierte Klimaziele setzen möchten.
Im August 2024 veröffentlichte die Initiative für wissenschaftsbasierte Ziele (Science Based Targets Initiative – SBTi) ihren finalen Leitfaden für den Bausektor. Der Leitfaden basiert auf umfangreichen öffentlichen Rückmeldungen sowie einer Pilotstudie und wurde in Zusammenarbeit mit wichtigen Akteuren wie Ramboll entwickelt. Ramboll spielte dabei eine zentrale Rolle bei der Erarbeitung des globalen Pfads für verkörperten Kohlenstoff und beriet die SBTi bei der Ausgestaltung der Leitlinien. Unsere Expert:innen erläutern die wichtigsten Anforderungen des Leitfadens und deren Bedeutung für Immobilienunternehmen, die wissenschaftsbasierte Klimaziele setzen wollen.
Rückblick auf den Entwicklungsprozess des finalen Leitfadens:
- Im Mai 2023 wurde die erste Version des Leitfadens der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt.
- Nach Auswertung und Integration der Rückmeldungen erschien im November 2023 eine überarbeitete Version.
- Von Januar bis März 2024 führte die SBTi eine Pilotstudie mit Unternehmen durch, um Herausforderungen bei der Umsetzung des Leitfadens in verschiedenen Regionen und Geschäftsbereichen zu identifizieren.
- Basierend auf den Ergebnissen und weiteren Rückmeldungen wurde der Leitfaden nach Abschluss der Pilotstudie erneut überarbeitet und im August 2024 final veröffentlicht.
Schlüsselanforderungen des finalen SBTi-Leitfadens für den Gebäudesektor
- Unternehmen müssen nur dann Ziele für betriebliche Emissionen und/oder verkörperten Kohlenstoff festlegen, wenn diese Emissionen signifikant sind (mehr als 20 % der Gesamtemissionen).
- Unternehmen, deren betriebliche Emissionen 20 % ihrer Gesamtemissionen (Scope 1, 2 und 3, Kategorien 1–14) im Basisjahr übersteigen, müssen ein entsprechendes Ziel festlegen.
- Bei der Berechnung der betrieblichen Emissionen müssen sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter kontrollierte Flächen berücksichtigt werden (d. h. es ist ein Gebäude-Gesamtansatz anzuwenden). Auch flüchtige Emissionen (z. B. aus Kältemitteln) müssen einbezogen werden.
- Unternehmen, die in den letzten drei Jahren mehr als 20 % ihrer Gesamtemissionen (Scope 1, 2 und 3, Kat. 1–14) durch verkörperten Kohlenstoff verursacht haben, sind ebenfalls verpflichtet, ein Ziel zu setzen.
- „Upfront Embodied Carbon“-Ziele müssen sowohl Emissionen aus Neuentwicklungen als auch aus Akquisitionen, bei denen das Unternehmen Ersterwerber ist, abdecken und ein Basisjahr innerhalb der letzten drei Jahre vor Einreichung aufweisen.
2. Unternehmen müssen je nach Nutzertyp bestimmte Scope-3-Kategorien in ihre Zielvorgaben einbeziehen.
- Bauträger, Eigennutzer und Eigentümer-Vermieter müssen in ihre Zielvorgaben den im Voraus verkörperten Kohlenstoff einbeziehen (Kategorie 1 oder 2).
- Sowohl Bauträger als auch Immobilienverwalter müssen Kategorie 11 (Verwendung von verkauften Produkten) einbeziehen.
- Eigentümer-Vermieter müssen Kategorie 13 (nachgelagerte geleaste Anlagen) einbeziehen.
- Hinweis: Wenn Unternehmen den oben genannten Schwellenwert von 20 %, der ein spezifisches Ziel für den Gebäudesektor erfordert, nicht erreichen, sollte diese Kategorie dennoch in ein sektorübergreifendes Ziel aufgenommen werden.
3. Unternehmen müssen sich verpflichten, nach 2030 keine neuen Anlagen für fossile Brennstoffe zu installieren.
- Zusätzlich zur Festlegung von Dekarbonisierungszielen müssen sich die Unternehmen verpflichten, bis 2030 keine neuen Anlagen für fossile Brennstoffe zu installieren, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer finanziellen Kontrolle befinden.
- Dies gilt für alle Geräte, die zum Heizen, zur Stromerzeugung, zum Kochen oder zur Warmwasserbereitung verwendet werden (jedoch nicht für spezielle Geräte wie Notstromaggregate), und zwar sowohl in Neubauten als auch in bestehenden Gebäuden (wenn die Geräte das Ende ihrer Lebensdauer erreichen).
4. Eine standortbezogene Abrechnung wird empfohlen, ist aber nicht vorgeschrieben.
- Nachdem sowohl in der öffentlichen Feedback-Phase als auch in der Pilotstudie Bedenken hinsichtlich einer obligatorischen standortbezogenen Bilanzierung geäußert wurden, hat SBTi beschlossen, bei der Zielsetzung entweder eine standortbezogene oder eine marktbezogene Bilanzierung von Scope-2-Emissionen zuzulassen.
- Die standortbezogene Bilanzierung wird nach wie vor empfohlen, und die Unternehmen müssen nach beiden Methoden berichten.
- Darüber hinaus werden die Unternehmen ermutigt, sich zur Energieeffizienz zu verpflichten, was das Ziel von SBTi, die Emissionen durch einen geringeren Energieverbrauch und nicht durch marktbasierte Instrumente (wie Gutschriften für erneuerbare Energien) zu reduzieren, weiter unterstützt.
SBTi hat zudem wichtige Klarstellungen zur Berechnung zentraler Emissionskategorien sowie Empfehlungen zur Berichterstattung in den finalen Leitfaden aufgenommen. Beispielsweise werden Unternehmen dazu aufgefordert, bei Intensitätszielen zusätzlich auch die absoluten Emissionen offenzulegen – um nachvollziehbar zu machen, dass die angestrebten Ziele tatsächlich zu absoluten Emissionsreduktionen führen. Darüber hinaus sollen Unternehmen eine detaillierte Aufschlüsselung ihrer Emissionsminderungen vorlegen, insbesondere um transparent darzustellen, welcher Anteil auf Veräußerungen von Vermögenswerten zurückzuführen ist. Auch wenn einige dieser Punkte nicht verpflichtend sind, fördern sie eine einheitlichere Berichterstattung und erhöhen die Transparenz im Sektor erheblich.
Was kommt als Nächstes für Immobilienunternehmen, die sich wissenschaftsbasierte Ziele setzen wollen?
Die endgültigen Leitlinien der Science Based Targets Initiative (SBTi) für den Gebäudesektor treten Ende Februar 2025 vollständig in Kraft. Unternehmen können bereits jetzt damit beginnen, die neuen Vorgaben umzusetzen. Ab März 2025 müssen jedoch alle neuen Einreichungen und Wiedereinreichungen diesen aktualisierten Leitlinien entsprechen.
Unternehmen, die eine Zielsetzung im Rahmen der neuen Leitlinien planen, sollten sich frühzeitig mit den vollständigen Anforderungen vertraut machen, um sicherzustellen, dass alle Kriterien verstanden und berücksichtigt werden. Darüber hinaus stellt die SBTi neue Hilfsmittel und Tools zur Verfügung, die bei der Planung und Bewertung künftiger Zielvorgaben unterstützen.
Bei Fragen zur Anwendung der Leitlinien auf ein spezifisches Unternehmen können sie unten aufgeführten Ramboll-Expert:innen weiterhelfen. Als Mitwirkende an der Entwicklung des SBTi-Leitfadens für Gebäude unterstützen wir gerne bei der Umsetzung.
Möchten Sie mehr erfahren?
Xavier Le Den
Market Director SSC BE
+32 497 89 83 58
Laura Bowler
Manager
Shane Hughes
Carbon Consulting Lead
+44 7890 031732
Deborah Spillane
Global MarComm Lead
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