Ressourcenmanagement und Kreislaufwirtschaft

Thomas Berlinghof, Felicitas Frick

28. Oktober 2025

Die EU-Batterieverordnung: Wo steht die Branche im Jahr 2025?

Seit ihrer Einführung hat die EU-Batterieverordnung die Branche auf einen zunehmend komplexen Weg in Richtung regulatorischer Compliance geführt. Neue Anforderungen, enge Fristen und wachsende Dokumentationspflichten stellen Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette vor große Herausforderungen.

Auto mechanic holding car battery
Komplexitätskompass

Seit ihrem Inkrafttreten im August 2023 führt die EU-Batterieverordnung schrittweise neue Verpflichtungen ein, die weit in das kommende Jahrzehnt hineinreichen. Bis Mitte 2025 werden erste Anforderungen fällig, darunter Beschränkungen für gefährliche Stoffe, CE-Kennzeichnung und technische Dokumentation, Kennzeichnungspflichten sowie die Registrierung von Herstellern. Bislang erscheinen diese Vorgaben für die Industrie gut handhabbar, da sie bekannten Anforderungen aus anderen EU-Produktregelwerken ähneln. Sie stellen jedoch lediglich den Ausgangspunkt eines langfristigen regulatorischen Umsetzungsprozesses dar.

Der Fahrplan für die Einhaltung der Vorschriften - ein schrittweiser Aufbau von Verpflichtungen

Die Verordnung ist so gestaltet, dass die Anforderungen schrittweise zunehmen. Die ersten Verpflichtungen wirken noch vertraut, doch die kommenden Vorgaben – etwa zur CO₂-Fußabdruck-Erklärung, Sorgfaltspflicht, dem Einsatz recycelter Materialien sowie dem digitalen Produktpass – werden sowohl technisch als auch organisatorisch deutlich anspruchsvoller. Ihre Umsetzung erfordert erhebliche Vorlaufzeiten und umfasst den Aufbau neuer Datenerfassungssysteme, die enge Abstimmung mit Lieferketten sowie in einigen Fällen sogar die Anpassung von Produktionsprozessen. Die zentrale Botschaft lautet: Die Compliance mag heute noch überschaubar erscheinen, doch die wirklich komplexe Phase steht erst bevor.

Complexity compass

Komplexitätskompass

Erste Erfahrungen seit der Einführung

Doch bereits in dieser ersten Phase stehen Unternehmen vor praktischen Herausforderungen. Besonders drei Aspekte sind hervorzuheben:

  • Klassifizierung von Batterien: Die Batterieverordnung führt neue Batteriekategorien ein, darunter Gerätebatterien, Industriebatterien, Batterien für Elektrofahrzeuge (EV), Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT) sowie Starter-, Beleuchtungs- und Zündbatterien (SLI). Umfang und Zeitplan der jeweiligen Verpflichtungen hängen maßgeblich von der korrekten Einordnung ab – was in der Praxis nicht immer eindeutig ist. Besonders häufig ist die Abgrenzung zwischen Geräte- und Industriebatterien herausfordernd, doch auch bei den übrigen Kategorien können Fehlklassifizierungen auftreten. Eine falsche Einstufung kann unmittelbar zu Nichtkonformität führen oder dazu, dass Unternehmen Anforderungen erfüllen müssen, die für sie nicht relevant sind.
  • Identifizierung der rechtlichen Rolle: Die Bestimmung, wer im Sinne der Verordnung als „Hersteller“ bzw. „Produzent“ gilt, ist komplex – insbesondere bei grenzüberschreitenden Lieferketten oder bei Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten, die Produkte in die EU liefern. Fehlinterpretationen können zu Verzögerungen bei der Registrierung in nationalen Registern führen und Unternehmen erheblichen Compliance-Risiken aussetzen.
  • Kommunikation in der Wertschöpfungskette: Unternehmen haben teils Schwierigkeiten, die erforderlichen Informationen von ihren Lieferanten zu erhalten oder selbst über das notwendige Wissen zu verfügen, um auf Compliance-Anfragen von B2B-Kunden zu reagieren. Diese Informationslücken können Konformitätsbewertungen verzögern, Unklarheiten über Verantwortlichkeiten verursachen und im schlimmsten Fall Geschäftsbeziehungen belasten.

Diese ersten Erfahrungen zeigen, dass die Grundlagen der Compliance nicht immer einfach umzusetzen sind. Mit der schrittweisen Einführung weiterer Anforderungen können sich die heutigen Unsicherheiten schnell verstärken – umso wichtiger ist es, frühzeitig für Klarheit zu sorgen.

Wichtige regulatorische Aktualisierungen

Das vergangene Jahr brachte mehrere wichtige Entwicklungen bei der Umsetzung der Batterieverordnung mit sich. Dabei ist zu beachten, dass viele Verpflichtungen von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten abhängen, die von der EU-Kommission noch erlassen werden. Dadurch entsteht ein dynamischer Zeitplan, den Unternehmen eng verfolgen müssen.

Omnibus IV und Sorgfaltspflichten

Die Batterieverordnung verpflichtet Unternehmen zur Einführung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, die Menschenrechts- und Umweltrisiken abdecken. Im Zuge der EU-Initiative zur Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit wurde zudem das Omnibus-IV-Gesetzespaket verabschiedet, das den Beginn dieser Verpflichtungen um zwei Jahre auf August 2027 verschiebt. Weitere Leitlinien der Kommission werden für 2026 erwartet.

Auch wenn die Verschiebung mehr Zeit verschafft, zeigen Erfahrungen aus anderen Branchen, dass der Aufbau wirksamer Sorgfaltspflichtsysteme – von der Risikokartierung über die Einbindung von Lieferanten bis hin zur Berichterstattung – komplex und ressourcenintensiv ist. Unternehmen, die erst bis 2027 mit der Umsetzung beginnen, könnten Schwierigkeiten haben, rechtzeitig belastbare und glaubwürdige Prozesse zu etablieren.

Anforderungen an den CO2-Fußabdruck

Die Verordnung sieht einen dreistufigen Ansatz für die Verpflichtungen zur Erstellung des CO₂-Fußabdrucks von Batterien für Elektrofahrzeuge, Industriebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel vor, wobei jede Stufe einem eigenen Zeitplan folgt:

  • Deklaration der CO2-Bilanzdaten.
  • Kennzeichnung mit Informationen zum CO2-Fußabdruck und Leistungsklassen.
  • Schwellenwerte, die nicht überschritten werden dürfen.

In der Praxis hängen diese Verpflichtungen von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ab, die Methodik, Format der Deklaration und Schwellenwerte festlegen. Für EV-Batterien sollten die ersten Rechtsakte ursprünglich im Februar 2024 verabschiedet werden, was die ersten Deklarationen ein Jahr später ausgelöst hätte. Die Entwürfe wurden im Frühjahr 2024 zur Konsultation veröffentlicht, seitdem wurden jedoch keine endgültigen Rechtsakte erlassen.

Das bedeutet, dass die Frist für die Einhaltung der Anforderungen noch nicht begonnen hat. Sobald die entsprechenden Rechtsakte verabschiedet sind, werden die Fristen jedoch rasch folgen, sodass nur rund 12 Monate für die Umsetzung verbleiben. Bis dahin sollten Unternehmen nicht abwarten: Das Verständnis der grundlegenden Anforderungen, die Prüfung der für die CO₂-Bilanzierung erforderlichen internen Daten sowie die Einbindung von Lieferanten erfordern eine erhebliche Vorlaufzeit.

Entfernbarkeit und Austauschbarkeit

Ab Februar 2027 müssen Produkte mit Gerätebatterien so gestaltet sein, dass diese vom Endnutzer mit handelsüblichen Werkzeugen sicher und einfach entfernt und ausgetauscht werden können. Bei Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT) müssen diese zudem entnehmbar sein und durch unabhängige Fachkräfte ersetzt werden können. Darüber hinaus sind Hersteller verpflichtet, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen über einen Zeitraum von fünf Jahren sicherzustellen.

Im Januar 2025 veröffentlichte die Kommission Leitlinien, um zu klären, was als „leicht entfernbar“ gilt und wie Ausnahmen – etwa für wasserdichte Geräte oder bestimmte medizinische Produkte – auszulegen sind. Eine erste Runde von Anträgen auf weitere Ausnahmen wird derzeit geprüft, zudem wird eine Verlängerung bestehender Ausnahmeregelungen für 2026 erwartet.

Während einige Produkte die Anforderungen bereits erfüllen oder mit vergleichsweise geringfügigen Anpassungen angepasst werden können, kann in anderen Fällen eine vollständige Neugestaltung oder ein Re-Engineering erforderlich sein – ein Prozess, der mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann. Unternehmen sollten ihr Produktportfolio daher frühzeitig und sorgfältig überprüfen, um Zeitdruck kurz vor 2027 zu vermeiden.

Anforderungen an Leistung und Haltbarkeit

Bereits seit August 2024 müssen Batterien mit Unterlagen zu elektrochemischen Leistungs- und Haltbarkeitsparametern wie Kapazität, Leistungsabfall und Innenwiderstand versehen werden. Mindestanforderungen für diese Parameter gelten jedoch erst ab 2027, sobald die Kommission ihre technischen Studien abgeschlossen und die entsprechenden delegierten Rechtsakte erlassen hat.

Digitaler Batteriepass

Ab 2027 wird für alle in der EU in Verkehr gebrachten Batterien ein digitaler Batteriepass erforderlich sein, der über einen QR-Code zugänglich ist. Dieser soll die Transparenz hinsichtlich Zusammensetzung, Leistung und Nachhaltigkeit erhöhen.

Zentrale Fragen sind jedoch weiterhin offen, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu kommerziell sensiblen Informationen. Die Kommission führt derzeit Studien durch, um zu klären, wie berechtigte Interessen und Datensensibilität angemessen berücksichtigt werden können.

2025-2026: Was die Unternehmen erwarten sollten

Die kommenden zwei Jahre markieren den Übergang von vertrauten Verpflichtungen hin zu den Grundlagen deutlich komplexerer Anforderungen. Während der Rechtsrahmen für Batterien insgesamt stabil bleibt, werden Unternehmen sowohl mit neuen Compliance-Aufgaben als auch mit der Herausforderung konfrontiert sein, die Entwicklungen des Sekundärrechts kontinuierlich nachzuverfolgen.

2025 - Erste Ausweitung der Verpflichtungen
  • Kennzeichnung: Erweiterte Kennzeichnungsvorschriften gelten für eine größere Anzahl von Batterietypen und umfassen unter anderem chemische Symbole, Kapazitätsangaben sowie Hinweise zur getrennten Sammlung.
  • Konformitätsbewertung: Die CE-Kennzeichnung sowie die Konformitätsbewertungsverfahren gelten für eine größere Bandbreite von Batterien, wobei Hersteller verpflichtet sind, eine vollständige technische Dokumentation zu erstellen und vorzuhalten.
  • Herstellerregistrierung: Ab dem 18. August 2025 müssen in der EU ansässige Hersteller sich in jedem Mitgliedstaat registrieren lassen, in dem sie Batterien erstmals in Verkehr bringen. Hersteller mit Sitz außerhalb der EU sind verpflichtet, in jedem dieser Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen. Zudem müssen Hersteller entweder einer Organisation für Herstellerverantwortung beitreten, die für Sammlung und Recycling von Altbatterien zuständig ist, oder – sofern national zulässig – eine individuelle Rücknahme der in Verkehr gebrachten Batterien organisieren. In der Praxis befinden sich einige nationale Systeme noch im Übergang zur vollständigen Umsetzung des EU-Rahmens. In Deutschland etwa wurde die ergänzende nationale Gesetzgebung (Batteriedurchführungsgesetz) erst im im September 2025 verabschiedet. Das zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUV) hat bestätigt, dass die Durchsetzung der neuen Verpflichtungen nicht vor Ende 2025 erfolgt, sodass Unternehmen während des Übergangsphase von vereinfachten Regiestrierungsverfahren profitieren können.

Diese Maßnahmen bleiben zwar grundsätzlich vertraut, erweitern jedoch den Umfang der Compliance-Anforderungen und erhöhen den administrativen Aufwand über mehrere Märkte hinweg.

2026 - Vorbereitungen für die nächste Welle
  • Kohlenstoff-Fußabdruck: Auch wenn die Schwellenwerte verschoben wurden, sollten Unternehmen bis 2026 Systeme zur Erfassung CO₂-bezogener Daten sowie zur Abbildung von Lebenszyklusmodellen aufbauen.
  • Sorgfaltspflicht: Die Verpflichtungen greifen zwar erst ab 2027, doch die Kartierung der Lieferketten sowie der Aufbau interner Prozesse erfordern eine längere Vorlaufzeit. Der bis Februar 2026 erwartete Leitfaden wird zusätzliche Details und Klarstellungen enthalten.
  • Delegierte Rechtsakte und Leitlinien: Ein besonderes Merkmal der Batterieverordnung ist ihr umfangreicher Rückgriff auf Sekundärrecht. Nahezu jede zentrale Verpflichtung hängt von delegierten Rechtsakten, Durchführungsrechtsakten, Leitlinien oder Studien ab. Dieses Maß an Abhängigkeit ist im EU-Produktrecht ungewöhnlich und erhöht die Komplexität der Compliance erheblich. Für Unternehmen ist es daher ebenso wichtig, die laufende Entwicklung der sekundären Rechtsakte eng zu verfolgen, wie die Verordnung selbst zu verstehen.
Wie wir Sie unterstützen können

Die Batterieverordnung definiert einen langen und sich kontinuierlich weiterentwickelnden Weg zur Compliance. Bereits die ersten Verpflichtungen – etwa Kennzeichnung, Registrierung und CE-Konformität – haben gezeigt, wie schnell Unsicherheiten entstehen können, sei es bei der Produktklassifizierung, der Rollenbestimmung oder der Kommunikation entlang der Wertschöpfungskette. Da zentrale Anforderungen wie CO₂-Fußabdruck, Sorgfaltspflichten und Rezyklatanteile noch bevorstehen, wird die Komplexität weiter deutlich zunehmen.

Wir bei Ramboll unterstützen Unternehmen und Branchenverbände in ganz Europa und weltweit dabei, diese Komplexität zu bewältigen. Unsere Leistungen umfassen:

  • Überwachung und Auslegung von Vorschriften - Verfolgung von delegierten Rechtsakten, Leitlinien und nationalen Umsetzungsmaßnahmen.
  • Rollen- und Verantwortungszuweisung - Klärung der Frage, ob Sie Hersteller, Importeur, Händler oder ein anderer Akteur im Sinne der Verordnung sind.
  • Planung und Dokumentation der Einhaltung der Vorschriften - von CE-Konformitätsverfahren bis hin zu Sorgfaltspflichten und Datenmanagement.
  • Engagement entlang der Wertschöpfungskette - Unterstützung bei der Einholung von Informationen von Lieferanten und bei der Beantwortung von Kundenanfragen.

Wenn Sie mit Unsicherheiten konfrontiert sind oder sich strategisch auf kommende Verpflichtungen vorbereiten möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns, um Ihre individuelle Situation zu besprechen – gemeinsam können wir Wege finden, Compliance in einen echten Wettbewerbsvorteil für Ihr Unternehmen zu verwandeln.

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  • Thomas Berlinghof

    Senior Consultant - Circular Economy Resource Management

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